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Auswirkungen des neuen Datenschutzgesetzes

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Von Personen muss vor der Beratung oder Behandlung eine Einwilligungserklärung für die Verwendung der Personendaten und deren potenzielle Weitergabe an Dritte eingeholt werden. Für jede Beschaffung von Personendaten besteht eine Informationspflicht. Eine entsprechende Vorlage der FSP zur Einwilligungserklärung ist unten verlinkt.
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Auf der Webseite muss eine Datenschutzerklärung publiziert werden. Die FSP-Vorlage für eine Datenschutzerklärung ist weiter unten verlinkt.
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Das heute geltende Register der Datensammlungen wird abgelöst durch ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Das revidierte Datenschutzgesetz sieht zudem eine Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit vor.
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Im Kanton Zürich gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Patient:innendossiers nach der letzten Behandlung (Gesundheitsgesetz, Artikel 13).
Eine ausführliche Auflistung bietet die FSP-Webseite zum Datenschutz.
Psycholog:innen sind gemäss Strafgesetzbuch dem Berufsgeheimnis unterstellt. Da sie bereits bisher mit besonders schützenswerten Daten zu tun hatten, ändert sich durch das neue Datenschutzgesetz bei ihnen weniger als bei anderen Berufsgruppen, da sie für die Datenweitergabe bereits aufgrund des Berufsgeheimnisses das Einverständnis der Betroffenen oder eine Entbindung der Schweigepflicht bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einholen müssen:
Auf die öffentlichen Organe des Kantons Zürich hat die Gesetzesanpassung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) keine Auswirkung.
Öffentliche Organe des Kantons Zürich, wie die kantonale Verwaltung, die Gemeinden, die Schulen oder die Polizei, unterstehen dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz (§ 2 IDG, LS 170.4). Dies gilt auch für die schulpsychologischen Dienste im Kanton Zürich.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein öffentliches Organ des Kantons Zürich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt. Dann ist das Bundesgesetz über den Datenschutz sinngemäss anwendbar.
Auf der Geschäftsstelle des ZüPP wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um dem neuen Datenschutzgesetz zu entsprechen. Auf der Webseite kann ab sofort die Verwendung von Cookies gesteuert werden. Die Datenschutzerklärung wurde zudem ergänzt mit den wichtigsten Informationen über die Verwendung der übermittelten Daten bei einem Webbesuch und der Anmeldung zu Veranstaltungen. Die Daten von Neumitgliederanmeldungen werden in der ZüPP-Datenbank erfasst und mit der FSP ausgetauscht. Die E-Mail-Adresse verwenden wir für Newsletter-Versände. Zudem werden Vor- und Nachnamen von Neumitgliedern im ZüPP-/VSKZ-Jahresbericht publiziert sowie auf Anfrage Dritten mitgeteilt, ausser diese Verwendung wird ausdrücklich ausgeschlossen (Mitteilung an: info@zuepp.ch).
Auf der Geschäftsstelle werden nur Daten gemäss der gesetzlich notwendigen Dauer von maximal 10 Jahren aufbewahrt. Zuständig für die Umsetzung der Datenschutzrichtlinien ist die Co-Geschäftsleitung, die für Fragen jederzeit kontaktiert werden kann.