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Vergütungen für Abklärungen, Behandlungen und Berichte durch die Invalidenversicherung

Im September 2023 berichteten wir über den neuen Tarif für die Abrechnungen mit der IV. Gemäss dem ausgehandelten Vertrag zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den Psychologieverbänden (FSP, ASP, SBAP) gilt seit 1. Juli 2023 ein Tarif von CHF 154.80 pro Stunde und orientiert sich damit an der provisorischen Tarifhöhe in der OKP.
Um mit der IV abrechnen zu können, müssen psychologische Psychotherapeut:innen diesen Vertrag akzeptieren und die Tarifvereinbarungen FSP/BSV unterzeichnen. Ein Beitritt zu der Tarifvereinbarung ist auch für die Abrechnung von Berichten notwendig. Der Beitritt zum Tarifvertrag ist kostenpflichtig.
Die Invalidenversicherung bezahlt Psychotherapien bei Patient:innen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, wenn die Psychotherapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben, oder aber der Behandlung von Geburtsgebrechen dient.
Für die Durchführung verfügter nicht-ärztlicher Psychotherapie vergütet die IV:
Tarifziffer | Beschreibung | Vergütung in CHF
| 582.1 | Abklärungsmassnahmen | 38.70 pro Viertelstunde
| 582.2 | Behandlungsmassnahmen | 38.70 pro Viertelstunde
| 582.3 | Gruppenbehandlung | 38.70 pro Viertelstunde dividiert durch die Anzahl Teilnehmende
Die Limitationen sind wie folgt:
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für Abklärungen: CHF 38.70 pro Viertelstunde bzw. CHF 154.80 pro Stunde. Es werden pro versicherter Person höchstens 2 ½ Stunden im Tag während höchstens 3 Tagen vergütet, d.h. für eine Abklärung maximal 7 ½ Stunden bzw. CHF 1‘161.00.
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für Behandlungen: CHF 38.70 pro Viertelstunde bzw. CHF 154.80 pro Stunde. Es können pro Tag und versicherter Person höchstens 2 Stunden in Rechnung gestellt werden, d.h. maximal CHF 309.60 pro Tag.
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Bei Gruppenbehandlungen errechnet sich die Vergütung pro Teilnehmer:in aus obenstehendem Tarif dividiert durch die Anzahl Teilnehmer:innen.
Abgerechnet werden kann die Arbeit mit den Patient:innen sowie mit deren Bezugspersonen (Angehörige, Erzieher:innen, behandelnde Ärzt:innen und andere Therapeut:innen), soweit diese Arbeit zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendig ist.
Alle anderen Aufwendungen sind im Tarifansatz eingerechnet und damit nicht zusätzlich verrechenbar, insbesondere: arbeitstechnische Vorbereitungen, formale Testauswertungen, Berichte bis 10 Zeilen Text, versäumte Sitzungen, Reisezeit, Zeitaufwand für administrative Arbeiten.
Gemäss dem vereinbarten Tarifvertrag vergütet die Invalidenversicherung für das Erstellen von psychotherapeutischen Berichten folgende Pauschalen:
| Tarifziffer | Umfang | Pauschalpreis in CHF
| 582.5 | 11-35 Zeilen Text | 38.70
| 582.6 | 36-69 Zeilen Text | 77.40
| 582.7 | 70-105 Zeilen Text | 116.10
| 582.8 | Mehr als 105 Zeilen Text | 154.80
Bemerkungen:
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Es muss immer ein schriftlicher Auftrag der zuständigen IV-Stelle für das Verfassen eines Berichtes vorliegen. Unaufgefordert zugestellte Berichte werden nicht vergütet. Die Beweispflicht, dass ein Bericht vom Versicherer verlangt worden ist, liegt bei:m Leistungserbringer:in, der/die Rechnung stellt.
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Der Ausdruck „Zeile“ meint den Text, welcher auf einer Zeile einer A4-Seite Hochformat in 10-Punkte-Schrift mit Seitenrändern von rund 2 cm Platz hat. Eine unvollständige Zeile am Ende eines Absatzes wird als ganze Zeile gezählt. Die Berichte sind entweder mit Schreibmaschine oder per Computer (keine Handschrift) zu verfassen.
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Für Berichte bis 10 Zeilen Text erfolgt keine Vergütung durch die Invalidenversicherung.
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Tarifrelevant sind lediglich diejenigen Textzeilen des Berichtes, die die Darstellung des Sachverhaltes (Anamnese/Verlauf, Therapieziele und Prognose) und die Beantwortung der gestellten Fragen beinhalten.
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Auf der Rechnung sind die in diesem Anhang definierten Tarifziffern zwingend aufzuführen. Rechnungen ohne vollständige Angabe der Tarifziffern können zurückgewiesen werden.
Für die Abrechnung muss jeweils die AHV-Nummer sowie die Verfügungsnummer aufgeführt werden. Liegt noch keine 14-stellige Verfügungsnummer vor, kann für den Kanton Zürich die Nummer 301280 verwendet werden. Die Abrechnung kann in der Regel mit den üblichen Abrechnungssystemen (z.B. Ärztekasse) durchgeführt werden.